Was ist die Eignungs- und Angemessenheitsbewertung?

Gemäß Artikel 126.² des Gesetzes über den Markt für Finanzinstrumente muss eine Anlagevermittlungsgesellschaft zur Feststellung der Eignung einer Wertpapierdienstleistung für die Interessen eines Anlegers vom Anleger oder potenziellen Anleger Informationen über dessen Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf die im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen abzuschließenden Geschäfte einholen, wenn die Anlagevermittlungsgesellschaft eine andere Wertpapierdienstleistung erbringt als die Beratung über Anlagen in Finanzinstrumenten oder die individuelle Verwaltung von Finanzinstrumenten gemäß der Zulassung der Anleger. Aus diesem Grund verlangt TWINO von allen Anlegern, dass sie sich dem MiFID II-Eignungstest unterziehen, d. h. dem Prozess der Erfassung von Informationen über den Anleger und der anschließenden Beurteilung durch TWINO, dass ein bestimmtes Finanzinstrument für den Anleger geeignet ist, auch auf der Grundlage des soliden Verständnisses von TWINO für die Produkte, die es im Namen des Anlegers empfehlen oder in die es investieren kann. Der MiFID II-Eignungstest umfasst Fragen zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers, seiner finanziellen Situation und seinen Anlagezielen.

Wenn TWINO auf der Grundlage der erhaltenen Informationen der Ansicht ist, dass das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung für einen Anleger nicht geeignet ist, warnt sie den Anleger gemäß Artikel 126.² Teil 10 des Gesetzes über den Markt für Finanzinstrumente. Wenn der Anleger sich weigert, die angeforderten Informationen zu liefern, oder wenn TWINO Informationen darüber hat, dass diese Informationen unvollständig sind oder nicht die letzten Änderungen enthalten, warnt TWINO den Kunden oder potenziellen Kunden, dass das Unternehmen die Eignung der beabsichtigten Dienstleistung oder des Produkts für den Anleger nicht beurteilen kann. Wenn TWINO den Anleger gewarnt hat, dieser aber keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, ist das Unternehmen nicht für die Folgen verantwortlich, die durch die Weigerung des Anlegers, Informationen zur Verfügung zu stellen, durch die Bereitstellung unvollständiger Informationen oder durch das Versäumnis, über Änderungen der zuvor zur Verfügung gestellten Informationen zu informieren, entstehen.

Weitere Informationen zum Anlegerschutz finden Sie unter den nachstehenden Links:

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