Wie funktioniert der Schutzmechanismus von der FCMC?

Gemäß Artikel 3, Teil 2, Punkt 4 des Anlegerschutzgesetzes der Republik Lettland hat der Anleger für den Fall, dass die Anlagevermittlungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nicht nachkommen kann, Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 90 % des Wertes unwiederbringlich verlorener Finanzinstrumente oder von Verlusten, die durch eine nicht ausgeführte Anlagedienstleistung verursacht wurden, jedoch nicht mehr als 20.000 EUR.

Die Finanz- und Kapitalmarktkommission (im Folgenden: Kommission) sorgt für die Auszahlung der Entschädigung. Die Entschädigung wird nur den Anlegern ausgezahlt, die innerhalb eines Jahres nach der Feststellung, dass der Anlagevermittler seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem der Anlagevermittler seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, bei der Kommission einen Antrag auf irreversiblen Verlust von Finanzinstrumenten oder auf Verluste aufgrund einer nicht erbrachten Wertpapierdienstleistung gestellt haben. Die Kommission prüft den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang und erlässt eine Entscheidung. Im Falle einer Entscheidung über die Zahlung der Entschädigung wird diese innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Entscheidung ausgezahlt. Die Höhe der Entschädigung wird wie folgt festgelegt:

(1) bei irreversiblem Verschwinden von Finanzinstrumenten – entsprechend dem Marktpreis der Finanzinstrumente, die der Anleger an dem Tag besaß, an dem ein Antrag auf irreversibles Verschwinden von Finanzinstrumenten bei der Kommission eingereicht wurde; kann der Marktpreis am Tag der Antragstellung jedoch nicht ermittelt werden, wird der Marktpreis des letzten verfügbaren Finanzinstruments vor dem Datum der Antragstellung verwendet; und

(2) im Falle einer nicht erbrachten Wertpapierdienstleistung – entsprechend den Verlusten, die dem Anleger durch die nicht erbrachte Wertpapierdienstleistung entstanden sind. Für bestimmte, gesetzlich festgelegte Anleger, wie z. B. professionelle Anleger, mit der Anlagevermittlungsgesellschaft verbundene Personen und deren Angehörige usw., wird keine Entschädigung gezahlt.

Weitere Informationen sind im Anlegerschutzgesetz der Republik Lettland und auf der offiziellen Website der Kommission zu finden.

War es hilfreich?