Anlegerschutz

Einige der wichtigsten rechtlichen Mechanismen, die von TWINO zum Schutz der Anleger bei der Erbringung von Anlagedienstleistungen und Nebendienstleistungen angewandt wurden

Entschädigung für die getätigten Investitionen

Getrenntes Bankkonto für nicht investierte Gelder der Anleger

MiFID II Bewertung der Eignung und Angemessenheit

Da TWINO eine zugelassene Anlagevermittlungsgesellschaft ist, unterliegt sie sowohl den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Republik Lettland als auch den in der Europäischen Union eingeführten Regelungen, die unter anderem die Anforderungen an den Anlegerschutz festlegen. Erstens ist TWINO als Anlagevermittlungsgesellschaft verpflichtet, bei der Erbringung von Anlagedienstleistungen und Nebendienstleistungen als ehrlicher und sorgfältiger Geschäftsinhaber zu handeln und die erbrachten Dienstleistungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt für die Interessen seiner Kunden zu gewährleisten.

Entschädigung für die getätigten Investitionen

Gemäß Artikel 3, Teil 2, Punkt 4 des Anlegerschutzgesetzes der Republik Lettland hat der Anleger für den Fall, dass die Anlagevermittlungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nicht nachkommen kann, Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 90 % des Wertes der unwiederbringlich verlorenen Finanzinstrumente oder der durch eine nicht ausgeführte Anlagedienstleistung verursachten Verluste, jedoch nicht mehr als 20.000 EUR.

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Getrenntes Bankkonto für nicht investierte Gelder der Anleger

Gemäß Artikel 129, Teil 2 des Gesetzes über den Markt für Finanzinstrumente muss die Anlagevermittlungsgesellschaft sicherstellen, dass die Gelder der Anleger auf einem oder mehreren Konten verwahrt werden, die von den Konten, auf denen die Gelder der Anlagevermittlungsgesellschaft selbst verwahrt werden, getrennt sind und getrennt ausgewiesen werden. Um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen, verwahrt TWINO die Gelder der Anleger auf einem separaten Konto.

MiFID II Bewertung der Eignung und Angemessenheit

Gemäß Artikel 126.² des Gesetzes über den Markt für Finanzinstrumente muss eine Anlagevermittlungsgesellschaft zur Feststellung der Eignung einer Wertpapierdienstleistung für die Interessen eines Anlegers vom Anleger oder potenziellen Anleger Informationen über dessen Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf die im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen abzuschließenden Geschäfte einholen, wenn die Anlagevermittlungsgesellschaft eine andere Wertpapierdienstleistung erbringt als die Beratung über Anlagen in Finanzinstrumente oder die individuelle Verwaltung von Finanzinstrumenten gemäß der Zulassung der Anleger. Aus diesem Grund verlangt TWINO von allen Anlegern, dass sie sich dem MiFID II-Eignungstest unterziehen, d. h. dem Prozess der Erfassung von Informationen über den Anleger und der anschließenden Beurteilung durch TWINO, dass ein bestimmtes Finanzinstrument für den Anleger geeignet ist, auch auf der Grundlage des soliden Verständnisses von TWINO für die Produkte, die es im Namen des Anlegers empfehlen oder in die es investieren kann. Der MiFID II-Eignungstest umfasst Fragen zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers, seiner finanziellen Situation und seinen Anlagezielen.

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